Fachwerkbau und Wandverkleidung
Maßnahmen der kurhessischen Baubehörde im 19. Jahrhundert (1816−1866)
von Christine H. Bauer
Die Verkleidung von Fachwerkbauten mit Schindeln, Schiefer oder Ziegeln prägt in einigen Regionen Deutschlands wesentlich das Erscheinungsbild der Dörfer und Kleinstädte1. Vor allem in den Mittelgebirgsregionen, wie im Harz, Westerwald, Vogelsberg, Bergischen Land oder in der Rhön, sind infolge rauherer Witterungsverhältnisse mit erhöhten Niederschlagsmengen und niedrigeren Jahresdurchschnittstemperaturen zusätzliche Außenwandverkleidungen von Fachwerkbauten zu beobachten.2 Sie dienten dazu, das Holzwerk insbesondere an den der Witterung ausgesetzten Hausseiten vor Schlagregen zu schützen und den auftretenden Wärmeverlust zu reduzieren.
Zusätzliche Wandverkleidungen an den Wetterseiten von Fachwerkbauten konnten bereits für das 16. Jahrhundert nachgewiesen werden.3 Trotz dieser relativ frühen Belege für ein Verkleiden von Fachwerkbauten muß jedoch konstatiert werden, daß eine weite Verbreitung der Wandverkleidung erst im 19. Jahrhundert stattfand. Viele Hausbesitzer gingen in dieser Zeit dazu über, ihre Häuser teilweise oder vollflächig mit Holzschindeln, Schiefer oder Ziegeln zu verkleiden, wobei das jeweils in der Region vorherrschende Material bevorzugt wurde.
Darüber hinaus spielte seit dem späten 18. Jahrhundert die Verkleidung von Fachwerkbauten in Form von Putz eine zunehmende Rolle. Vielfach wollte man durch spezielle Putztechniken und ‑gestaltungen einen kostbaren Massivbau vortäuschen.4 Zugleich wird in der einschlägigen Literatur immer wieder betont, daß die obrigkeitlichen Behörden aus feuerpolizeilichen Gründen eine solche Vorgehensweise vorgeschrieben hätten.5
Mit »Wettbrettern« verkleidetes Fachwerkhaus in Dorfborn (Landkreis Fulda).
In Kurhessen nahm sich die für Baufragen zuständige Oberbaudirektion zu Beginn des 19. Jahrhunderts dieses Themas an. Im Zuge der im Zeitalter der Aufklärung und des Physiokratismus aufkommenden Bestrebungen, die bürgerlichen und bäuerlichen Bauweisen zweckmäßiger und dauerhafter zu machen, widmete man sich auch der Frage der Außenwandverkleidung von Fachwerkbauten. Aus Akten des Staatsarchivs Marburg geht hervor, daß sich die Oberbaudirektion insbesondere mit der Frage der zunehmenden Verschindelung auseinandersetzte und das Verputzen von Fachwerkbauten als wirksamen Witterungsschutz diskutierte.6
Maßnahmen gegen Fachwerkverschalungen mit Holz
Zu Beginn des 19. Jahrhunderts registrierte die kurhessische Oberbaudirektion eine zunehmende Verschindelung von Fachwerkbauten im Herrschaftsgebiet. Einem internen Bericht der Baubehörde aus dem Jahre 1822 ist zu entnehmen, daß dies mit Mißfallen beobachtet wurde. Man stufte die Wandverkleidung mit Holzschindeln bei Fachwerkbauten in mehrfacher Hinsicht als nachteilig ein. Insbesondere vier Argumente sprachen gegen eine Verwendung von Holzschindeln:
1. kritisierte man die Feuergefährlichkeit von Holzschindeln,
2. befand man sie als zu kostspielig und
3. als zu holzverschwenderisch; schließlich schrieb man ihnen
4. eine nur verhältnismäßig kurze Lebensdauer zu.
Die Feuergefährlichkeit einer Holzverkleidung lag aufgrund ihrer leichten Entflammbarkeit nahe. Weiterhin wurde von der Oberbaudirektion ausgeführt, daß eine Bretterverkleidung von Tannenholz meist dreimal mehr als beispielsweise ein Verputzen des jeweiligen Hauses koste. Zudem trage die Verarbeitung von Tannen- oder Eichenholz zu einer vermehrten Holzverschwendung bei, die man gerade einzudämmen suchte. Auch wies man darauf hin, daß die Verschalungen schon nach einigen Jahren Risse bekämen, wodurch Regen und Schnee eindringen könnten. Dies sei umso nachteiliger, da die Feuchtigkeit nicht zu verdunsten vermöge.
Würde jedoch die Verschalung zur Verhütung dieses Nachteils nicht fest auf die Wand, sondern nur auf starke horizontale Latten genagelt, so daß dazwischen Luft zirkulieren könne, würde ein Schlupfwinkel für Ratten und Mäuse gebildet. Darüber hinaus bemängelte man, daß die Bretterverschalungen den Häusern ein schlechtes Aussehen gäben und die Gebäude optisch zu »Hütten« degradiert würden. Deshalb empfahl man, die Verschalung der Gebäude mit Holzschindeln zu verbieten.
Die Oberbaudirektion konnte jedoch kein generelles Verbot der Holzverschalung von ländlichen Wohn- und Wirtschaftsbauten durchsetzen, da das Innenministerium von einer gesetzlichen Maßregelung absah. Dennoch wandten sich in der Folgezeit Untertanen an die Behörden, um eine Erlaubnis zur Verschindelung ihrer Häuser zu erwirken. Dies ist möglicherweise auf einen Übermittlungsfehler zwischen oberster Baubehörde und den Kreisbaubeamten, die für das örtliche Baugeschehen zuständig waren, zurückzuführen.
So wandte sich im Jahre 1841 zum Beispiel der Gastwirt Cornelius aus (Kassel-) Waldau an die Oberbaudirektion mit der Bitte, sein Wohnhaus teilweise verschindeln zu dürfen. Er führte dazu aus: «Mein Wohnhaus an der Nürnberger Straße zu Waldau, welches frei steht, ist an der hinderen Facade und an einer Giebelseite sehr dem Sturmwind ausgesetzt, so daß ich durch die Beschädigung an den Fachwänden fortwährend zu kostspieligen Reparaturen veranlaßt werde und dabei danach gegen Regen und Sturmwind in den inneren Wohnräumen durchaus nicht geschützt bin, vielmehr bedeutend beunruhigt werde, indem ich besonders für das Wohl und die Gesundheit meiner Familie Sorge tragen muß.«
Im Jahre 1845 ging ein ähnliches Gesuch bei den Behörden ein. Wiederum war es ein Gastwirt, der um die Erlaubnis zur Verschindelung seines Wohnhauses und eines Anbaus in der »Leipziger Vorstadt« von Kassel nachsuchte. Das Innenministerium forderte daraufhin die Oberbaudirektion auf, in dieser Angelegenheit nochmals Stellung zu beziehen.
Die Baubehörde wies abermals darauf hin, daß sie die Verkleidung der Wetterseiten und Giebel der Fachwerkhäuser als feuergefährlich, kostspielig, holzverschwenderisch und wenig dauerhaft ansah. Im Gegensatz zu ihrem ersten Gutachten nannte sie jedoch Ausnahmefälle, in denen eine Verschindelung zulässig sei: Eine Holzverkleidung ließ sie nun zum Beispiel bei isoliert gelegenen Häusern zu, da hier ein mögliches Feuer nicht so schnell auf Nachbarhäuser übergreifen konnte.
Auch machte sie darauf aufmerksam, daß in Walddörfern, wo die Bewohner die Schindeln selbst fertigen könnten und wo Holz hinlänglich und zu geringen Preisen vorhanden war, die Holzverkleidung durchaus hinzunehmen sei, da hier das Argument der Kostspieligkeit entfiele. Eine weitere Ausnahme wurde gestattet, wenn das Holz des Fachwerks bereits stark angegriffen war, so daß etwa eine Betünchung (s.u.) nicht mehr haften würde.
Verschindeltes Fachwerkhaus in Gackenhof-Neuwart, Rhön (Landkreis Fulda).
Im Falle des eben erwähnten Kasseler Gastwirtes wies man jedoch darauf hin, daß es sich hierbei um ein neues Fachwerkgebäude mit einer Ausfachung aus gebrannten Lehmsteinen handelte, das ebensogut verputzt werden könnte, um einen Witterungsschutz zu erreichen. Auch ließ man seine Begründung nicht gelten, daß in der Leipziger Vorstadt von Kassel fast alle Häuser mit Brettschindeln »behängt« seien.
Trotz des massiven Einspruchs der Oberbaudirektion bezüglich der Wandverkleidung mit Brettschindeln faßte das Innenministerium am 25. August 1845 folgenden Beschluß: »Da ein Verbot gegen die Bekleidung der Wetterseiten und Giebel an den äußeren Fachwerkwänden der Häuser mit Schindeln nicht besteht, so hat die Residenz-Polizei-Direktion dem Nachsuchenden zu bescheinigen, daß es für ihn einer deshalbigen Erlaubnis nicht bedürfe«. Die Oberbaudirektion wurde davon in Kenntnis gesetzt.
Anmerkungen
1Einen Überblick über die Geschichte der Wandverkleidungen geben die beim Deutschen Zentrum für Handwerk und Denkmalpflege, Fulda e.V., erscheinenden Arbeitsblätter zu diesem Thema. Vgl. Bauer, Christine H., Fachwerkbau und Wandverkleidung. Ein Überblick über die historischen Wandverkleidungsarten im deutschsprachigen Gebiet. (Erscheint voraussichtlich im Frühjahr 1997.)
2 Vgl. dazu: Ellenberg, Heinz, Bauernhaus und Landschaft in ökologischer und historischer Sicht, Stuttgart 1990, S. 103 ff.
3 Vgl. Griep, Hans-Günther, Das Bürgerhaus der Oberharzer Bergstädte, Tübingen 1975, S. 162.
4 Johannes Cramer konnte nachweisen, daß schon seit dem 15. Jahrhundert Fachwerkbauten zum Teil in aufwendiger Manier verputzt wurden, um einen Massivbau vorzutäuschen. Vgl. Cramer, Johannes, Massiver Schein. Zur Behandlung verputzter Fachwerkbauten, in: Deutsche Kunst und Denkmalpflege, 43. Jg., Heft 1, S. 44–52. Ders., Farbigkeit im Fachwerkbau, München 1990; siehe hier bes. Kap. VII: Verputzte Fachwerkhäuser, S. 146–155.
5 Vgl. hierzu Hussendörfer, R., Putzfassade contra Sichtfachwerk. Zur Freilegung überputzter Fachwerke aus heutiger Sicht, in: Denkmalpflege in Baden-Württemberg, 1982, Heft 2, S. 116–122; Weimer, Josef, Putz und Farbgebung, in: 5. Tag der hessischen Denkmalpflege, Kassel 1980, S. 63. Zu den diesbezüglichen Verordnungen in der freien Stadt Frankfurt vgl. Hils, Evelyn, Johann Friedrich Christian Hess. Stadtbaumeister des Klassizismus in Frankfurt am Main von 1816 bis 1845, Frankfurt 1988, S. 34. Auch für die Städte in Kurhessen wird dieser Umstand des Verputzens aus Feuerschutzgründen immer wieder betont. Beispielhaft sei hier Homberg/Efze angeführt. Vgl. Alt-Homberg. Ein Stadtspaziergang in alten Bildern, hrsg. vom Kuratorium Homberger Heimatmuseum e.V., Gudensberg-Gleichen 1988, S. 50.
6 Siehe: StAM (Staatsarchiv Marburg) Bestand 53 a (Oberbaudirektion), Nr. 984 Das Abputzen der Gebäude, sowie das Verschalen der Giebelwände mit Bohlen und die Bedeckung der Dächer mit Steinplatten. Auch die Umwandlung der Strohdächer in Ziegeldächer betr., 1822, 1825–1849.